Der Mindesturlaub verjährt nur dann innerhalb von drei Jahren, wenn der Arbeitgeber seine Warn-und Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.12.2022, AZ 9 AZR 266/20 entschieden.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen sehen im Regelfall eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen erfahren hat oder hätte erfahren müssen (§§ 193, 199 Abs. 1 BGB). Diese Regelungen gelten auch für den gesetzlichen Mindesturlaub. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist nicht in allen Fällen schon am Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Vielmehr beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch und die gesetzlichen Verfallsfristen informiert hat.
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