Es kann rechtmäßig sein, dass der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigert, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und für die verbleibende Arbeitszeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht wurde. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 08. September 2021, Az: 5 AZR 149/21.
Laut BAG kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden, wenn diese passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst, da dadurch gegebenenfalls ein ernsthafter Zweifel an der wirklichen Arbeitsunfähigkeit begründet wird. In solchen oder vergleichbaren Fällen hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein Recht, die Bescheinigung zu hinterfragen.
Vor Gericht muss der Arbeitgeber nun die tatsächlichen Umstände darlegen und beweisen, dass diese Zweifel bestehen. Gelingt ihm dies, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, substantiiert – also detailreich – vorzubringen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war.
Dazu kann unter Umständen der Arzt oder die Ärztin, welche/r die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat, zur Aussage herangezogen werden, insoweit er/sie von seiner/ihrer Schweigepflicht entbunden wurde.
Dabei sollte unbedingt auf großzügige oder gefällige Bescheinigungen geachtet werden und darauf, dass krank nicht automatisch arbeitsunfähig bedeutet.
Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend begründen, kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung demnach verweigern.
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