Ein Aufhebungsvertrag, welcher unter Zeitdruck unterschrieben wurde, kann dennoch zulässig sein. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil vom 24. Februar 2022, Az: 6 AZR 333/21.
Demnach wurde entschieden, dass ein Aufhebungsvertrag rechtmäßig ist, wenn er unter Zeitdruck und ohne die Möglichkeit eines rechtlichen Beistands unterschrieben wurde, solange das Gebot des fairen Verhandelns nicht verletzt wurde.
Das Gebot des fairen Verhandelns ist ein Grundsatz, welcher gemäß des BAG durch das Urteil vom 07. Februar 2019, Az: 6 AZR 75/18, als Nebenpflicht in Verträgen gilt. Das Fairnessgebot soll davor schützen, ungerechtfertigt überrumpelt zu werden.
Dieses Gebot könnte verletzt sein, wenn eine psychische Drucksituation hervorgerufen, geistige oder körperliche Schwäche oder unzureichende Sprachkenntnisse ausgenutzt oder das Gespräch außerhalb der Dienststelle und der Arbeitszeiten geführt wird.
Allerdings ist aufgrund des Urteils davon auszugehen, dass gegen diesen Grundsatz nur in Extremfällen verstoßen wird. Somit kann es laut BAG rechtmäßig sein, den Arbeitnehmer unangekündigt zu einem Gespräch zu bitten und den vorbereiteten Aufhebungsvertrag vorzulegen, auch wenn dabei eine Frist von einigen Minuten, zur Unterzeichnung gesetzt wird.
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