Seit dem 01. Januar 2023 ist es für Arbeitgeber möglich, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Mitarbeiter elektronisch bei der Krankenkasse abzurufen. Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr in Papierform bei dem Arbeitgeber einreichen müssen.
Zu beachten ist, dass diese Regelung ausschließlich für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, welche im Inland tätig sind, gilt. Zudem sind Arbeitnehmer in Privathaushalten mit einer geringfügigen Beschäftigung von der Regelung ausgeschlossen.
Was ist gleich geblieben?
- Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber frühzeitig mitgeteilt werden.
- Die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist anzugeben.
- Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt festgestellt werden.
- Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss trotzdem vom Arzt in Papierform ausgehändigt werden.
- Bei Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit muss eine erneute Bescheinigung erbracht werden.
Was ändert sich?
Für Arbeitnehmer:
- Grundsätzlich muss keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorgelegt werden. Allerdings ist diese aufzubewahren, da sie vom Arbeitgeber verlangt werden kann, wenn die elektronische Übermittlung fehlgeschlagen ist.
Für Arbeitgeber
- Vorerst muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist.
- Danach prüft man, ob der Arbeitnehmer sich derzeit im Inland befindet.
- Danach kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingesehen werden, allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer diese angekündigt hat.
- Man kann demnach nicht auf Verdacht eine Anfrage auf die Einsicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellen.
Welche Daten übermittelt die Krankenkasse an den Arbeitgeber?
- Name des Arbeitnehmers
- Start und Ende der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
- Ob eine Erst- oder Folgebescheinigung vorliegt
- Eventuelle Anhaltspunkte für einen Arbeitsunfall
Zu beachten ist auch, dass die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung obligatorisch ist. Somit darf nicht vereinbart werden, dass Arbeitnehmer diese trotzdem in Papierform erbringen müssen. Außerdem sollte diese Regelung in neuen Arbeitsverträgen direkt eingebunden sein. Außerdem ist es ratsam, ein Informationsschreiben über die Veränderungen an die Arbeitnehmer zu senden.