Das Bundesarbeitsgericht entschied in dem Urteil vom 11. Juni 2020, Az: 2 AZR 442/19, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht während seiner Arbeitsunfähigkeit befragen müssen, wenn dies der Genesung entgegenstehen könnte.
Grundsätzlich gilt eine Zwei-Wochen-Frist für die Kündigungserklärung. Diese zählt gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Gibt es allerdings nur Anhaltspunkte für einen Verstoß durch den Arbeitnehmer, welcher zur fristlosen Kündigung berechtigen könnte, ist es notwendig, weitere Nachforschungen seitens des Arbeitgebers durchzuführen, ohne dass die zwei Wochen Frist beginnt. Dafür müssen die Nachforschungen allerdings mit der gebotenen Eile durchgeführt werden. Dabei gilt in der Regel eine Frist von einer Woche. Diese wird nur verlängert, wenn ausreichende Gründe dafür vorliegen.
Problematisch wird dies allerdings, wenn der anzuhörende Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. Verschiebt man die Anhörung, kann es sein, dass die Nachforschungen nicht mit gebotener Eile durchgeführt werden. Konfrontiert man den Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit, besteht die Gefahr, seine Genesung zu verzögern oder gar zu verhindern.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschied das BAG, dass eine schriftliche oder mündliche Anhörung des Arbeitnehmers während seiner Arbeitsunfähigkeit mit der Pflicht des Arbeitsgebers auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmer zu achten sowie ihn vor Gesundheitsgefahren zu schützen gemäß § 241 Abs. 2 BGB kollidiert.
Hier ist abzuwägen, inwieweit sich die Anhörung auf die Krankheit des Arbeitnehmers auswirkt. Somit kann es gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber nach einer Frist von ungefähr drei Wochen Kontakt zum Arbeitnehmer aufnimmt und diesen befragt, ob er in der Lage ist, an der Aufklärung der Sache mitzuwirken. Verneint der Arbeitnehmer dies, können gerechtfertigte Gründe vorliegen, die Anhörung zu verschieben, bis zur Genesung des Arbeitnehmers.
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