Dienstplanänderungen in der Freizeit

Es gibt keine Pflicht, sich in seiner Freizeit mit Dienstplanänderungen vertraut zu machen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 27.09.2022, Az: 1 Sa 39 öD/22.

Aufgrund moderner Arbeitsmethodik wie Homeoffice oder mobiles Arbeiten wird es immer schwerer die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit zu bezeichnen. Dennoch steht jedem Arbeitnehmer seine Freizeit zu und in dieser ist er auch nicht Verpflichtet sich mit seiner Arbeit auseinander zusetzen oder seine Dienstpläne zu kontrollieren.

Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Schleswig Holstein. Ein Arbeitnehmer hatte Klage erhoben, da sein Dienstplan außerhalb seiner Arbeitszeit geändert wurde und er dies nicht kontrolliert hatte und sich dadurch am ersten Tag seiner Wiederaufnahme der Arbeit zu spät meldete. Aufgrund dessen Übernahm ein Kollege seinen Dienst und der Arbeitgeber rechnete dies als Minusstunden und verweigerte die Lohnzahlung für diesen Tag.

Das Gericht argumentierte, dass der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet sei, außerhalb seiner Arbeitszeit den Dienstplan einzusehen. Der Arbeitgeber versuchten im konkreten Fall zwar den Arbeitnehmer telefonisch zu erreichen und schickte sogar eine SMS. Allerdings war der Arbeitnehmer nicht erreichbar und las auch die SMS nicht. Laut dem Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein ist er dazu ebenso nicht verpflichtet, weil er trotz des kurzen Zeitaufwandes bezüglich des Lesens der SMS dabei seine Freizeit in Arbeitszeit umwandeln würde. Dabei spielt es keine Rolle, wie gering der Zeitaufwand ist.

Daraus ergibt sich, dass ein Mitarbeiter außerhalb seiner Arbeitszeit weder seine Dienstpläne kontrollieren muss, noch Anrufe, SMS oder andere Kontaktaufnahmen vom Arbeitgeber zur Kenntnis nehmen muss.

Allerdings ist zu beachten, dass sich der Sachverhalt ändern kann, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis über die Änderung des Dienstplans erlangt. Also beispielsweise, an sein Telefon geht, die SMS liest oder zufällig den neuen Dienstplan sieht.

Zudem ist zu bedenken, dass dies eine EinzelfallentAbfindung ist und diese für jeden anderen Fall anders ausfallen kann. Sind Sie sich unsicher in Ihrem Fall? Kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gern!