Droht man dem Arbeitgeber mit einer Krankmeldung, so kann dies zur fristlosen Kündigung berechtigen. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz mit dem Urteil vom 21. Juli 2020, Az: 8 Sa 430/19.
Für eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 BGB wird immer ein wichtiger Grund benötigt. Dies sind grundsätzlich immer Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis. Darunter zählen beispielsweise Verspätungen, Tätlichkeiten oder Arbeitszeitenbetrug.
Dennoch kann ebenso die Drohung mit einer Krankmeldung dazu berechtigen. Allein der Ausspruch „ich könnte ja noch krank werden“ kann für eine außerordentliche Kündigung genügen.
Wenn so ein wichtiger Grund vorliegend ist, ist von dem zuständigen Gericht zu prüfen, ob es vorherige Abmahnungen wegen vergleichbaren Pflichtverletzungen gab oder ob diese so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung nicht benötigt wird. Ausschlaggebend ist hierbei, inwiefern das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zerstört wurde.
Gemäß LAG kann eine Drohung bezüglich einer Krankmeldung als erpresserisches Verhalten gewertet werden und somit als schwerwiegende Pflichtverletzung gelten, dass es dem Arbeitgeber nicht zumutbar wäre, den Arbeitsvertrag fortzusetzen.
Zuletzt wird geprüft, ob die Kündigung verhältnismäßig ist. Dabei werden die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie bestehende Unterhaltspflichten betrachtet. Ist der Arbeitnehmer beispielsweise seit Jahrzenten in dem Betrieb tätig, kann dies die Abwägung und damit die Rechtmäßigkeit der Kündigung verändern.
Zu beachten ist allerdings, dass dies immer EinzelfallentAbfindungen sind. In jedem Fall kann die EntAbfindung des Gerichts anders ausfallen. Dies liegt zum einen daran, dass jeder Fall verschieden ist und zum anderen an der subjektiven Betrachtung des Richters.
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