Kein Anspruch auf eine Zeugnisschlussformel

Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ausscheidenden Mitarbeitern zu danken oder alles Gute zu wünschen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.1.2022, AZ 9 AZR 146/21 entschieden.

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 Gewerbeordnung haben Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Dieses muss mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis), meist jedoch zusätzlich eine genaue Beschreibung der Tätigkeit sowie eine Bewertung der Leistungen und der Führung des Arbeitnehmers beinhalten.

Längere Zeit war umstritten, ob zudem ein Anspruch auf eine sogenannte Zeugnisschlussformel besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr bestätigt, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern alles Gute wünschen können, jedoch nicht müssen.

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