Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in dem Urteil vom 24.11.2022, Az: 2 AZR 11/22, mit dem vorgeburtlichen Kündigungsschutz werdender Mütter.
Gemäß § 17 Mutterschutzgesetz darf eine Frau während ihrer Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Dies gilt ebenso bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung.
Zudem kann eine Kündigung ihre Wirksamkeit verlieren, wenn der Umstand einer Schwangerschaft bis zu zwei Wochen nach der Kündigung bekannt gegeben wird. Diese Frist kann nur überschritten werden, wenn plausible Gründe dafür vorliegen. Diese können beispielsweise vorliegen, wenn die Schwangere noch keine Kenntnis über ihre Schwangerschaft hat und die Überschreitung nicht auf einem von der Frau zu vertretenden Grund beruht. Grundsätzlich kann dies gegeben sein, wenn die Frau erst später von ihrer Schwangerschaft erfährt und es vorher keine Anhaltspunkte dafür gab.
Trotzdem ist zu beachten, dass bei Erlangung der Kenntnis über die Schwangerschaft, nach der Zwei-Wochen Frist unverzüglich eine Mitteilung an den Arbeitgeber gemacht werden muss.
Zudem stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Schwangerschaft beginnt. Das Landesarbeitsgericht begründete diesen Zeitpunkt als Befruchtung der Eizelle. Somit wird die Dauer einer Schwangerschaft mit 266 Tagen berechnet.
Das BAG entschied dem entgegen allerdings eine Berechnung mit 280 Tagen, wobei den Beginn der Schwangerschaft der erste Tag der letzten Regelblutung begründet. Die Berechnung erfolgt aufgrund des ärztlich festgestellten Entbindungstermins. Von diesem wird 280 Tage zurückregerechnet und dies ist der Beginn der Schwangerschaft.
Die Begründung des BAG ist simpel. Bei einer Berechnung von 266 Tagen könnte es unter Umständen vorkommen, dass eine Frau bereits schwanger ist, dieser Beginn allerdings nicht von den 266 Tagen umfasst ist und ihr daraus Nachteile entstehen. Dies wäre nicht vereinbar mit § 17 MuSchG und damit dem Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen nicht vereinbar.
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