Beleidigungen sind im Arbeitsleben keine Seltenheit. Allerdings rechtfertigt eine einmalige Beleidigung grundsätzlich keine fristlose Kündigung. Dies entschied das Thüringer Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2022, Az: 4 Sa 212/21.
Zum einen müssten Beleidigungen erst einmal bewiesen werden können. Dies kann beispielsweise durch Zeugen geschehen. Zum anderen sollte vor der ordentlichen sowie der außerordentlichen Kündigung erst eine Abmahnung erfolgen. Erfolgt dies nicht, wird das Arbeitsgericht die Kündigung wahrscheinlich nur in seltenen Ausnahmefällen für wirksam erklären.
Solche Ausnahmefälle könnten gegeben sein, wenn beispielsweise rassistische oder faschistische Beleidigungen geäußert werden.
Trotzdem sollte man jeden Fall einzeln betrachten, denn kein Fall ist gleich. Es können minimalistische aber dennoch wesentliche Unterschiede bestehen. So kann ein ausschlaggebender Punkt die Dauer der Betriebszugehörigkeit und der allgemeine Umgangston in dem Betrieb sein.
Ist der Umgangston allgemein eher locker und werden sogar kleinere leichte Beleidigungen untereinander geduldet, sollte vorher mitgeteilt werden, dass dies nicht mehr toleriert wird. Nachdem diese Mitteilung erfolgt ist, aber fruchtlos blieb, könnten dann arbeitsrechtliche Schritte eingeleitet werden.
Zudem könnten auch äußere Faktoren einen ausschlaggebenden Unterschied machen. Dabei spielen zum Beispiel die Arbeitsbedingungen eine Rolle. Beleidigungen unter extremen Arbeitsbedingungen oder emotionale Ausnahmesituationen könnten laut dem LAG demnach entschuldigt sein, da der Arbeitnehmer die beleidigenden Äußerungen gegebenenfalls aufgrund der enormen Drucksituation nicht wahrgenommen hat.
Sie sind sich unsicher in Ihrem Fall? Klicken Sie hier für eine kompetente anwaltliche Beratung.
